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Arbeitsgerichtliche Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG
Oft verweist ein Gericht einen Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg oder innerhalb seines Rechtswegs an ein anderes örtliches Gericht, obwohl das verweisende Gericht bei genauerer Betrachtung selbst zuständig ist. Im Kern geht es um Entscheidungen nach § 48 Abs. 1 ArbGG, der nach Maßgabe seiner Nr. 1 und Nr. 2 auf die §§ 17 bis 17b GVG verweist. Ein Verweisungsbeschluss ...

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